Freitag, 11. Januar 2008

User Generated World - "Second Life"-Konzept für den Browser

Das MIT-Magazin Technology Review berichtet von einem neuen Metaversum namens Metaplace. Der Clou: Die Gestaltungsfreiheit von Second Life wird in ein Browser-Konzept übernommen. Welten werden von Nutzern geschaffen und besucht. Dazu muss (anders als bei Second Life u.a.) kein Programm heruntergeladen werden. Die Umgebung ist zweidimensional (später werden 3D-Elemente durch Flash ermöglicht). Der Übergang von einer gewöhnlichen html-Seite in eine bunte Spiele- und Socialnetworkwelt soll zerfließen.

Virtuelle Welten - nur ein neues Medium?
Ralph Koster (Metaplace) sagte im Gespräch mit Technology Review, virtuelle Welten seien nur ein neues Medium, das bald Bestandteil vieler Internetseiten werde.
Geplant ist also keine räumliche Version des Internets. Metaplace scheint vielmehr eine Art Universal-Bausatz für Spiele, Blogs und Homepages zu werden, bei dem auch der Tausch von Elementen eine große Rolle spielen soll. Wenn Nutzer A eine Ninjawelt aufbaut, kann er sie offenbar auch auf einem Facebook-Profil einbauen. Neue Besucher starten dort dann mit einem Standard-Avatar und sind im Spiel - ohne Anmeldung und Download.

Endlich der ersehnte Goldesel?

Wie bei vielen Web 2.0-Projekten so ist auch hier vorerst nicht klar, womit eigentlich das Geld verdient wird. Denkbar ist jedoch der kostenpflichtige Kauf von Ausstattung für die eigene Welt - ja, das passiert tatsächlich. Derzeit gibt es z.B. bei ebay Möbel für die virtuelle Kinder(!)welt "Habbo" zu kaufen:

Immerhin € 32,51. Aber Vorsicht:

"Da ich ein Privatverkäufer binn gibt es keine garantie,rückgaberecht!!!!!!!" (sic!)
Die lieben Kleinen...

Rechtsfragen

Grundsätzlich bestehen Gewährleistungsrechte beim Kauf virtueller Gegenstände durchaus, da man diesen als Rechtskauf ansieht (vgl. § 453 I BGB - h.M.).

Darüberhinaus ist jegliche Verwendung von User Generated Content rechtlich sehr problembehaftet (vgl. Beitrag von Carsten Ulbricht). Wenn die Inhalte der virtuellen Welten aus verschiedenen vorgefertigten Teilen anderer Nutzer (und des Betreibers) zusammengesetzt werden, ist fraglich,wem die Urheber- und Markenrechte an den Elementen zustehen.

Daneben stellen sich auch Fragen der Verantwortlichkeit. Die Welt oder ein in ihr verwendetes Element könnte beispielsweise eine Gefahrenquelle darstellen - sei es aufgrund ihres Inhalts (Pornografie, Nazi-Symbole, Volksverhetzung etc.) oder ihrer technischen Auswirkungen (Viren).

Siehe auch: Angeblicher Diebstahl von "Möbeln" im Wert von 4000 Euro bei Habbo - dieser stellt hierzulande freilich aufgrund des körperlichen Sachbegriffs keinen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB dar.

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