Posts mit dem Label Bankenrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Bankenrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Dienstag, 3. November 2009

Finanzaufsicht soll „Second Life“ schonen

Die virtuelle Welt „Second Life“ ist ein bisschen aus dem Blick der Medien geraten. Nur sporadisch wird noch darauf aufmerksam gemacht, die 3D-Umgebung sei keineswegs untergegangen. Doch nun taucht die totgesagte Welt an amtlicher Stelle wieder auf, nämlich in der Begründung zum neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Nach einem beherzten Zugriff der Finanzaufsicht auf virtuelle Geldströme sieht es allerdings nicht aus.


„Lindendollar”, „Gold” und sonstige virtuelle Währungen haben gemein, dass sie für den Besitzer einen echten Wert darstellen – sei es, dass das Zahlungsmittel in echte Währungen umgemünzt werden darf („Lindendollar”) oder sich zumindest de facto auf Tauschbörsen versilbern lassen. Eine hessische Lehrerin soll auf diese Weise in Second Life echte Millionen Euro verdient haben. In vielen Ländern machte sich der Fiskus Gedanken, ob und wann er auf das Geld zugreifen könnte. Experten warnten in der Blütezeit der virtuellen Welten, die dort üblichen Zahlungssysteme könnten der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche dienen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat sich bislang kaum um virtuelle Währungen gekümmert. Ob das neue Gesetz, das ab 31. Oktober gilt, daran etwas ändern wird, ist unklar, wie der Spielerechtler Andreas Lober und der Kapitalmarktrechtler Thorsten Voß von der Frankfurter Kanzlei Schulte/Riesenkampff auf Heise.deberichten.


Die virtuelle Geldbörse als Zahlungskonto?

Das Gesetz, mit dem die Harmonisierung des europäischen Zahlungsverkehrs vorangetrieben werden soll (Richtlinie 2007/64/EG, ABl. L 319/1), regelt, wann Anbieter von „Zahlungsdiensten“ eine Erlaubnis der Bafin benötigen. Lober/Voß werfen die Frage auf, ob etwa bereits eine virtuelle Geldbörse als Zahlungskonto im Sinne des Gesetzes gelten kann und daher deren Anbieter der Finanzaufsicht unterworfen wäre. Ob Geschäfte mit virtuellen Währungen wie dem „Lindendollar“ aus „Second Life“ der Bankenaufsicht unterfallen, behandelt die Richtlinie selbst nicht ausdrücklich. Doch in der Begründung zum Umsetzungsgesetz (Drucksache 16/11613) wird „Second Life” explizit genannt: Kein Zahlungsdienst sei demnach die

„Übermittlung von 'privaten Währungen', alternativen, auf der Basis von privatrechtlichen Vereinbarungen geschaffenen Rechnungseinheiten (…), mit denen Leistungen in virtuellen Computerwelten wie „Second Life“ vergütet werden.“


Allerdings gibt es eine Einschränkung: Demnach handelt es sich doch um einen Zahlungsdienst, wenn am Anfang oder Ende der Übermittlung die Rechnungseinheiten (also etwa: „Lindendollars”) in Euro umgetauscht werden. Eine Entwarnung ist das nicht: Virtuelle Währungen werden oft durch reale Währung begründet oder sind zumindest in solche umtauschbar. Doch wieder schlägt das Gesetz einen Haken: Dieser Passus betreffe nur Betreiber,„wenn sie ihr Geschäftsmodell nicht bereits so ausgerichtet haben oder noch ausrichten, dass sie unter eine Bereichsausnahme des Absatzes 10 passen.“
Diese „Bereichsausnahme“ soll verhindern, dass jeder Kommunikationsdienstleister der Finanzaufsicht unterfällt, weil er nebenbei Klingeltöne, Bildchen oder Computerspiele zum Download anbietet. Daher sind in § 1 Abs. 10 Nr. 11 ZAG solche Zahlungsvorgänge ausgeklammert,
„die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, an das Waren oder Dienstleistungen geliefert werden und mittels dieses Gerätes genutzt werden sollen“.

Gefährliche Rückausnahme

Es sieht also danach aus, dass Betreiber wie „Second Life”, wenn sie für die Benutzung der virtuellen Dienste „Lindendollar” verlangen, zunächst nicht dem Gesetz als Zahlungsdienstleister unterfallen. Aber was wäre eine Bereichsausnahme ohne eine Rückausnahme? Befreit ist ein Betreiber daher nur, sofern er
„nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen tätig ist.“

Dieser Passus könnte es in sich haben: Wenn ein Unternehmen etwa nur als Wechselstube dient, ohne eigene Leistungen zu erbringen, greift die Bereichsausnahme allem Anschein nach nicht. Was gilt etwa, wenn ein Betreiber das Zahlungsmittel anbietet, der Spieler aber im virtuellen Jeansshop eines Dritten zahlt? Üblicherweise gerieren sich Plattformbetreiber aus Haftungsgründen als möglichst neutrale Technologieanbieter, die mit dem Wirken ihrer Kundschaft wenig zu tun haben wollen. Daher ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sie nur eine „zwischengeschaltete Stelle“ sind.

Justiziare von Diensteanbietern rund um virtuelle Währungen können sich in der Begründung freilich gut aufmunitionieren. Dort urteilt die Bundesregierung schlicht:

„Die Abrechnung von Leistungen in virtuellen Cyberwelten durch den Betreiber“ werde „so oder so unter die Bereichsausnahme des Absatzes 10 Nr. 11 fallen.“

Zumindest für eine teleologische Argumentation ist dieser Satz sicher hilfreich.

Donnerstag, 7. August 2008

Virtual Policy '08

Auf der Virtual Policy '08 ging es um IP-Rechte sowie steuer- und bankenrechtliche Fragen - wobei offenbar die Währungen von World of Warcraft, Second Life und Entropia Universe differenziert betrachtet wurden. Die Fachkonferenz zu virtuellen Welten wird vom Virtual Policy Network organisiert, dem auch Richard Bartle vorsitzt.
Andreas Lober war dort und bietet einen interessanten Link auf seinem GameLawBlog.

Donnerstag, 7. Februar 2008

Lindens Dollars - doch ein Fall für die BaFin?

Ich bin kein Bankenrechtler. Dennoch lehnte ich mich vor kurzem mit einer ad-hoc-Subsumtion weit aus dem Fenster und behauptete, zumindest deutsche Wechselstubenbetreiber in Second Life bräuchten als E-Geld-Verwalter eigentlich eine KWG-Erlaubnis der BaFin.

Dominic Peachey ist Bankenrechtler - und Policy Adviser der FSA (financial services authority). Und auch ihm scheint so etwas zu schwanen, berichtete heise vor Kurzem. Zwar sei der Moment für Bankenaufsicht noch nicht gekommen, aber man sollte beginnen, über diese Dinge nachzudenken, denn:
Unter bestimmten Voraussetzungen könne es sich bei virtuellen Währungen um E-Geld-Geschäfte handeln, für die eine Bankgenehmigung erforderlich ist.
In einem Bericht des Tech Digest vom Virtual Worlds Forum Europe wird Peachey wie folgt wiedergegeben:
(T)he minute users bring in real money and convert it to the in-game currency, it becomes worthy of regulation.
Linden selbst sieht seine Währung wohl eher als eine Art Anwartschaftsrecht - was jedoch angesichts der virtuellen Kauf-"Realitäten" wohl Wunschdenken ist:

You acknowledge that the Service presently includes a component of in-world fictional currency ("Currency" or "Linden Dollars" or "L$"), which constitutes a limited license right to use a feature of our product when, as, and if allowed by Linden Lab.

(s. AGB)

...ein Passus, wie so viele und vieles in dieser Branche: Ziemlich virtuell.

Wechselstubenbetreiber müssen sich vor Augen halten, dass sich ihr virtuell scheinendes Business recht real auf Verbraucher auswirken kann und sie eine entsprechende Verantwortung tragen.

Mittwoch, 16. Januar 2008

Das große Banken-Bibbern: Räumkommandos in "Second Life" - ein Subsumtionsversuch

Aus Spaß wird schon wieder Ernst: Nach Casinos werden nun auch dubiose Banken aus der bunten Welt der Avatare verbannt - Linden Lab will nunmehr nur noch Finanzdienstleister in Second Life zulassen, die über eine Behördenerlaubnis in der realen Welt verfügen, wörtlich:
"a registration statement, charter, or other applicable license from a governing regulatory authority"
Ab 22. Januar beginnen dann entsprechende Säuberungen bei "ATMs" (Automated Teller Machine, also Geldautomaten):
Thus, as we did in the past with gambling, as of January 22, 2008 we will begin removing any virtual ATMs or other objects that facilitate the operation or facilitation of in-world “banking,” i.e., the offering of interest or a rate of return on L$ invested or deposited.
[Hervorhebung hier im Original, im weiteren von mir]

Das Verschwinden von angeblich 750.000 US-Dollar (so das Handelsblatt und der Standard) beim virtuellen Automatenbetreiber Ginko Financial gab den Ausschlag. Wechselstuben "in World" geben sich gelassen, denn Linden bezeichnet als "Bank" nur solche Unternehmen, die auch Zinsen vergeben.

Ein Ausflug ins Bankenrecht - was ist eigentlich eine "Bank"?

Zum gesetzlichen Leitbild gehört die Verzinsung nicht zwingend. Ein kurzer Ausflug in den mir allerdings unvertauten Dschungel des Bankenrechts:

Wer braucht die Erlaubnis?

Ausgehend vom SL-Kriterium der offiziellen Lizenz beginnt die Expedition bei § 32 KWG. Eine Erlaubnis benötigt danach,
"(w)er im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will".
Geldwechsel als E-Geld-Bankgeschäft?

Das erste Erfordernis kann unterstellt werden und schließt v.a Kleinanbieter aus. Ein "Bankgeschäft" ist nach § 1 Abs. I Nr. 11 KWG auch:
"die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft)"
E-Geld ist gem. Absatz 14 der Norm
"Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben werden und von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein."
Linden-Dollar werden bei ATMs durch Überweisung, PayPal-Dienste oder Telefonanruf gekauft (Bsp.). Mithin entsteht eine "Forderung gegen die ausgebende Stelle" (den ATM-Betreiber). Die Linden-Dollar werden an den Avatar (und mithin den Accountinhaber) über den Second Life-Betreiber Linden ausgegeben und von Linden sowie diversen Unternehmern in Second Life ("Dritten") angenommen.
Hier ist wohl problematisch, ob diese Vorgehensweise als "Ausgabe und Verwaltung" i.S.d. § 1 Abs. I Nr. 11 KWG gelten kann. Der Zahlvorgang wird von Linden vollzogen, jedoch vom Betreiber des Geldautomaten veranlasst. Da jedoch nach Eingang der Überweisung der Automatenbetreiber die Verantwortung für die Auszahlung des virtuellen Geldes übernimmt, spricht alles dafür, diesen auch als Verwalter anzusehen (siehe dazu diese FAQ als Beispiel).

Linden-Dollar sind natürlich "kein gesetzliches Zahlungsmittel". Auch werden sie auf "elektronischen Datenträgern" gespeichert, denn dies umfasst Telefonkarten, aber auch den Server. Hintergrund bildet nämlich die E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG. Dort heißt es im dritten Erwägungsgrund:
(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie kann elektronisches Geld (E-Geld) als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten betrachtet werden, das elektronisch, beispielsweise auf einer Chipkarte oder in einem Computer, gespeichert wird und das generell dafür gedacht ist, Kleinbetragszahlungen elektronisch durchzuführen.
Auch ein Evaluationsbericht für die Kommission (allerdings nicht das Arbeitspapier der Kommission selbst) nennt im Rahmen der Unterkategorie "server-basiertes E-Geld" online-gaming zu den typischen Anwendungsgebieten (S. 29):
In recent years, a number of server-based products have emerged and
found relative success in catering to different “niche” markets, including person-to-person internet transactions, online gaming, and as payment instruments for persons without access to bank accounts or credit cards, such as young people or immigrant communities.
Was könnte also passieren?

Betreiben Unternehmer ein Bankgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis, so sind die Folgen schmerzhaft: Die BaFin kann das Unternehmen abwickeln lassen, § 38 KWG:
Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.
Die BaFin ist wohl keineswegs blind auf dem E-Geld-Auge: 2003 untersagte sie dem Unternehmen "e-dinar" das Geschäft in Deutschland. Also Grund zur Panik? Nicht unbedingt: Selbst wenn nämlich eine SL-Wechselstube als "Bank" im Sinne des KWG gelten sollte, ist die BaFin nicht gezwungen, einzuschreiten, § 2 V KWG:
Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, dass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld-Geschäft betreibt, die §§ 2c, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf.
...allerdings nur "im Einzelfall". Und eine dann noch erforderliche Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ist derzeit nicht auffindbar.

SL-Geldautomaten illegal?

Sind SL-Wechselstuben nun illegal? Die Gefahr, die von sog. Netzgeld ausgeht, ist nicht unerheblich. So ermöglichen virtuelle Währungswechsel Geldwäschedelikte und Betrug - wie nicht zuletzt auch der ausschlaggebende Fall Ginko in Second Life illustriert (Klarstellung: Ginko bot absurd hohe Verzinsungen an und nicht lediglich den Währungstausch.). Es wird sich zeigen, ob die wirtschaftliche Bedeutung und die Zahl der Missbrauchsfälle irgendwann die Aufmerksamkeit der BaFin erregen werden. Die gesetzliche Handhabe für ein Einschreiten gegen Wechselstuben ist wohl gegeben. Für entsprechende Unternehmen und die virtuelle Welt bedeutet dies einiges an Rechtsunsicherheit.

Sie sind anderer Meinung? Nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion!


Verweise:

Haftungsrechtliche Folgen für Second Life könnten sich ergeben, wenn rechtmäßige Unternehmenspräsenzen und deren virtuelle Güter gelöscht werden. Davon wird noch zu berichten sein.

Auch Roger Bloomfield (Technology Review) hält es für möglich, dass Missbrauchsfälle reale Regulierungsbehörden auf den Plan rufen - oder aber die virtuelle Welt sich selbst reguliert.

Siehe zur Präsenz von Banken in Second Life auch folgenden RR-Beitrag: "Banken in Second Life".

Auch Steuerrechtler sehen die Gefahren des "in-World"-Geldtransfers, auf RR: "Reale Steuern auf virtuelle Gewinne".

Ginko bietet die Kompensation in Anteilen auf der virtuellen Börse wselive an. Siehe dazu auch Artikelauf second-life-info.de.

Virtually Blind (Benjamin Duranske) berichtet über die "SL-Bank" - ein positives Beispiel bänkerischen Unternehmertums in der virtuellen Welt.