„Übermittlung von 'privaten Währungen', alternativen, auf der Basis von privatrechtlichen Vereinbarungen geschaffenen Rechnungseinheiten (…), mit denen Leistungen in virtuellen Computerwelten wie „Second Life“ vergütet werden.“
„die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, an das Waren oder Dienstleistungen geliefert werden und mittels dieses Gerätes genutzt werden sollen“.
„nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen tätig ist.“
„Die Abrechnung von Leistungen in virtuellen Cyberwelten durch den Betreiber“ werde „so oder so unter die Bereichsausnahme des Absatzes 10 Nr. 11 fallen.“
Dienstag, 3. November 2009
Finanzaufsicht soll „Second Life“ schonen
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Hendrik Wieduwilt
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Rubrik: Bankenrecht, Kriminalität, Rechtsfragen, Wirtschaft
Donnerstag, 7. August 2008
Virtual Policy '08
Auf der Virtual Policy '08 ging es um IP-Rechte sowie steuer- und bankenrechtliche Fragen - wobei offenbar die Währungen von World of Warcraft, Second Life und Entropia Universe differenziert betrachtet wurden. Die Fachkonferenz zu virtuellen Welten wird vom Virtual Policy Network organisiert, dem auch Richard Bartle vorsitzt.
Andreas Lober war dort und bietet einen interessanten Link auf seinem GameLawBlog.
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Hendrik Wieduwilt
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Rubrik: Bankenrecht, Termine / Berichte
Donnerstag, 7. Februar 2008
Lindens Dollars - doch ein Fall für die BaFin?
Dominic Peachey ist Bankenrechtler - und Policy Adviser der FSA (financial services authority). Und auch ihm scheint so etwas zu schwanen, berichtete heise vor Kurzem. Zwar sei der Moment für Bankenaufsicht noch nicht gekommen, aber man sollte beginnen, über diese Dinge nachzudenken, denn:
Unter bestimmten Voraussetzungen könne es sich bei virtuellen Währungen um E-Geld-Geschäfte handeln, für die eine Bankgenehmigung erforderlich ist.In einem Bericht des Tech Digest vom Virtual Worlds Forum Europe wird Peachey wie folgt wiedergegeben:
(T)he minute users bring in real money and convert it to the in-game currency, it becomes worthy of regulation.Linden selbst sieht seine Währung wohl eher als eine Art Anwartschaftsrecht - was jedoch angesichts der virtuellen Kauf-"Realitäten" wohl Wunschdenken ist:
You acknowledge that the Service presently includes a component of in-world fictional currency ("Currency" or "Linden Dollars" or "L$"), which constitutes a limited license right to use a feature of our product when, as, and if allowed by Linden Lab.
(s. AGB)
...ein Passus, wie so viele und vieles in dieser Branche: Ziemlich virtuell.
Wechselstubenbetreiber müssen sich vor Augen halten, dass sich ihr virtuell scheinendes Business recht real auf Verbraucher auswirken kann und sie eine entsprechende Verantwortung tragen.
von
Hendrik Wieduwilt
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Rubrik: AGB, Bankenrecht, Wirtschaft
Mittwoch, 16. Januar 2008
Das große Banken-Bibbern: Räumkommandos in "Second Life" - ein Subsumtionsversuch
"a registration statement, charter, or other applicable license from a governing regulatory authority"Ab 22. Januar beginnen dann entsprechende Säuberungen bei "ATMs" (Automated Teller Machine, also Geldautomaten):
Thus, as we did in the past with gambling, as of January 22, 2008 we will begin removing any virtual ATMs or other objects that facilitate the operation or facilitation of in-world “banking,” i.e., the offering of interest or a rate of return on L$ invested or deposited.[Hervorhebung hier im Original, im weiteren von mir]
Ein Ausflug ins Bankenrecht - was ist eigentlich eine "Bank"?
Zum gesetzlichen Leitbild gehört die Verzinsung nicht zwingend. Ein kurzer Ausflug in den mir allerdings unvertauten Dschungel des Bankenrechts:
Wer braucht die Erlaubnis?
Ausgehend vom SL-Kriterium der offiziellen Lizenz beginnt die Expedition bei § 32 KWG. Eine Erlaubnis benötigt danach,
"(w)er im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will".Geldwechsel als E-Geld-Bankgeschäft?
Das erste Erfordernis kann unterstellt werden und schließt v.a Kleinanbieter aus. Ein "Bankgeschäft" ist nach § 1 Abs. I Nr. 11 KWG auch:
"die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft)"E-Geld ist gem. Absatz 14 der Norm
"Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben werden und von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein."
Hier ist wohl problematisch, ob diese Vorgehensweise als "Ausgabe und Verwaltung" i.S.d. § 1 Abs. I Nr. 11 KWG gelten kann. Der Zahlvorgang wird von Linden vollzogen, jedoch vom Betreiber des Geldautomaten veranlasst. Da jedoch nach Eingang der Überweisung der Automatenbetreiber die Verantwortung für die Auszahlung des virtuellen Geldes übernimmt, spricht alles dafür, diesen auch als Verwalter anzusehen (siehe dazu diese FAQ als Beispiel).
Linden-Dollar sind natürlich "kein gesetzliches Zahlungsmittel". Auch werden sie auf "elektronischen Datenträgern" gespeichert, denn dies umfasst Telefonkarten, aber auch den Server. Hintergrund bildet nämlich die E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG. Dort heißt es im dritten Erwägungsgrund:
(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie kann elektronisches Geld (E-Geld) als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten betrachtet werden, das elektronisch, beispielsweise auf einer Chipkarte oder in einem Computer, gespeichert wird und das generell dafür gedacht ist, Kleinbetragszahlungen elektronisch durchzuführen.
Was könnte also passieren?In recent years, a number of server-based products have emerged andfound relative success in catering to different “niche” markets, including person-to-person internet transactions, online gaming, and as payment instruments for persons without access to bank accounts or credit cards, such as young people or immigrant communities.
Betreiben Unternehmer ein Bankgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis, so sind die Folgen schmerzhaft: Die BaFin kann das Unternehmen abwickeln lassen, § 38 KWG:
Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.
Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, dass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld-Geschäft betreibt, die §§ 2c, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf....allerdings nur "im Einzelfall". Und eine dann noch erforderliche Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ist derzeit nicht auffindbar.
SL-Geldautomaten illegal?
Verweise:
Auch Roger Bloomfield (Technology Review) hält es für möglich, dass Missbrauchsfälle reale Regulierungsbehörden auf den Plan rufen - oder aber die virtuelle Welt sich selbst reguliert.
Siehe zur Präsenz von Banken in Second Life auch folgenden RR-Beitrag: "Banken in Second Life".
Auch Steuerrechtler sehen die Gefahren des "in-World"-Geldtransfers, auf RR: "Reale Steuern auf virtuelle Gewinne".
Ginko bietet die Kompensation in Anteilen auf der virtuellen Börse wselive an. Siehe dazu auch Artikelauf second-life-info.de.
Virtually Blind (Benjamin Duranske) berichtet über die "SL-Bank" - ein positives Beispiel bänkerischen Unternehmertums in der virtuellen Welt.
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Hendrik Wieduwilt
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Rubrik: Bankenrecht, News, Rechtsfragen