Montag, 21. Januar 2008

13jährige virtuell zerstückelt, vergewaltigt - und Strafrecht hilft nicht?

Der WDR berichtet über den Fall einer 13jährigen, die als Prostituierte in Second Life Linden-Taschengeld verdiente.

"So wurde Barbara von ihren virtuellen Freiern nicht nur zu derben sexuellen Handlungen mit Tieren angehalten, sondern auch gefoltert und zerstückelt."

Dabei seien den deutschen Strafverfolgungsbehörden

"die Hände gebunden. Denn in den sonst so prüden USA ist die virtuelle Darstellung von Pornografie und Gewalt nicht verboten."
Die "sonst so prüden" USA stellen die Meinungsfreiheit tatsächlich über den Schutz vor virtuellen Pornos. Dies ist hierzulande jedoch zumindest für "normale" Pornografie ähnlich: Besonders bei Fiktivpornografie muss mit der Kunstfreiheit abgewogen werden (Schönke/Schröder, § 184 Rn. 5a). Bei harter Pornografie (Tier- Gewalt- und Kinderpornografie) ist die Abwägung durch den Gesetzgeber erfolgt - zulasten der Kunstfreiheit: Virtuelle Erscheinungsformen sind eingeschränkt strafbar.

Doch kommt es darauf an, was in den USA gilt?

Der Ort der Tat ist auch derjenige, bei dem sich die Tat auswirkt (§ 9 StGB). Hier ist allerdings einiges umstritten. Jedenfalls kann nicht jeder kriminelle Internetinhalt auf der Welt unter das deutsche Strafrecht fallen. Dennoch: Wenn die 13jährige Barbara in Deutschland von einem Amerikaner über Second Life zu virtuellen Perversionen getrieben wird, so reicht das deutsche Strafrecht durchaus.

Transatlantischer Kindesmissbrauch?

Es könnte nämlich ein Fall von Kindesmissbrauch vorliegen. Darunter fällt auch das Einwirken auf Kinder (unter 14jährige) durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen (§ 176 IV Nr. 4 StGB). Räumliche Anwesenheit des Täters ist dabei nicht erforderlich (BGH NJW 1980, S. 791, 792).

Weltrechtsprinzip für "harte Pornografie"?

Für "harte" Pornografie (§§ 184a, b StGB) gilt zudem das Weltrechtsprinzip (§ 6 Nr. 6 StGB). Dieses setzt laut BGH (nicht jedoch nach dem VStGB) einen Inlandsbezug voraus, der bei der Schädigung einer hier lebenden 13jährigen erfüllt ist. Dennoch ist die Anwendbarkeit des Weltrechtsprinzip gerade in diesem Bereich umstritten.

Standort des Betreibers ist keine Ausrede

Dass der Betreiber in den USA sitzt, ist ohnehin keine Universalausrede. Strafrechtlich können auch die virtuellen Pornodarsteller, also die sie steuernden Nutzer, belangt werden. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltsschaft Halle gegen unbekannte Nutzer wegen Kinderpornografie in einem anderen Fall laufen noch. Warum und wann auch fiktive Pornografie strafbar ist erklärt dieser frühere Beitrag.

Prävention statt Repression: Second Life und die Altersverifikation


Ein besserer Ansatz wäre ein Altersverifikationsverfahren durch den Betreiber von Second Life, LindenLabs. Ein solches wurde schon lange (seit Mai 2007) angekündigt. Es komme "demnächst", versicherte Lindenlabs gegenüber dem WDR und beruft sich im Übrigen auf die AGB - ganz so, als würden diese von der pubertierenden Web2.0-Generation auch nur eines Blickes gewürdigt. Man sträubt sich traditionell gegen jede Regulierung - und sei es für einen wirksamen Jugendschutz.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

die Age-Verifikation ist inzwischen da - und wird mehr als genau geprüft.
Es gibt nun mehr 3 verschiedene Arten von Laendern - PG -dort ist nur das erlaubt was "kindgerecht" ist - mature - dort sind Erwachseneninhalte eingeschraenkt erlaubt -aber z.b. keine Nacktheit.
und Adult -dort ist dann so ziemlich alles erlaubt -solange es nicht gegen andre Gesetze verstösst
aber man kommt auf diese Sims nur mit einer Altersverifikation.
ob das dann datenschutzrechtlich in Ordnung ist ist eine andre Frage -ich finds trotzdem gut