Das LG Köln (Urt. v. 21.04.2008 - Az. 28 O 124/08, JurPC Web-Dok. 77/2008, Abs. 1 - 31) hatte in einem Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob für eine sog. Textur in der virtuellen Welt "Second Life" urheberrechtlicher Schutz als Werk der bildenden Kunst (§ 2 I Nr. 4 UrhG) oder als Lichtbild (§ 72 UrhG) beansprucht werden kann. Dies wurde grundsätzlich für möglich gehalten, im konkreten Fall jedoch verneint.
Ausschlaggebend war die virtuelle Reproduktion des Kölner Doms und insbesondere die Gestaltung von Fenstern und Bodenmosaiken. Die Klägerin glaubte dadurch eine "besondere Atmosphäre" geschaffen zu haben und hielt dies für schutzfähig im Sinne des Urheberrechts. Die Projektbeteiligten zerstritten sich, die Klägerin möchte die Verwertung ihrer Arbeiten durch andere Beteiligte mit ihrem Verfügungsantrag unterbinden.
Keine eigene Werkkategorie
Das Gericht stellt zunächst fest, dass auch in virtuellen Welten ungeachtet der digitalen Grundlage Werkarten im Sinne des § 2 I UrhG entstehen können. Einer neuen Werkart ("Multimediawerk") bedürfe es zumindest
Wie die wohl inzwischen h.M. ordnet das Gericht visuelle Elemente virtueller Welten als "Werke der Bildenden Kunst" gem. § 2 Nr. 4 UrhG ein. Das sind
Das Gericht differenziert zwischen angewandter und reiner Kunst. Zum Verständnis: Für die unterschiedlichen Werkarten wird zumindest nach der Rechtsprechung eine jeweils unterschiedliche Schöpfungshöhe verlangt - das ist letztlich der einzige Grund, warum trotz des offenen Wortlauts eine Einordnung sinnvoll ist. Bei angewandtker Kunst liegt sie höher als bei "reiner" Kunst. Die virtuelle Nachbildung des Kölner Wahrzeichens sollte nun der angewandten Kunst zuzuordnen sein, denn sie sollte
Kein Lichtbild der Klägerin
Für den schließlich erörterten Lichtbilderschutz gem. § 72 UrhG liegen die Anforderungen zwar viel niedriger, er kommt aber nur dem Fotografen zu. Die Verfügungsklägerin konnte offenbar nicht darlegen, dass sie selbst die Bilder aufgenommen hatte, die als Texturen verarbeitet wurden. Ob andernfalls ein Schutz möglich gewesen wäre, wurde ausdrücklich offengelassen.
Das Gericht weist auch auf die theoretische wenn auch umstrittene Möglichkeit hin, dass die Texturen als originäre computergeschaffene "Lichtbilder" schutzfähig sein könnten (Abs. 28). Es bezieht zu dem Punkt keine Stellung, denn die Texturen hätten dafür jedenfalls eigenständig erstellte Computergrafiken darstellen müssen. Hier wurden jedoch nur normale Fotos manuell nachbearbeitet.
Siehe auch: Anmerkung zum Urteil
Ausschlaggebend war die virtuelle Reproduktion des Kölner Doms und insbesondere die Gestaltung von Fenstern und Bodenmosaiken. Die Klägerin glaubte dadurch eine "besondere Atmosphäre" geschaffen zu haben und hielt dies für schutzfähig im Sinne des Urheberrechts. Die Projektbeteiligten zerstritten sich, die Klägerin möchte die Verwertung ihrer Arbeiten durch andere Beteiligte mit ihrem Verfügungsantrag unterbinden.
Keine eigene Werkkategorie
Das Gericht stellt zunächst fest, dass auch in virtuellen Welten ungeachtet der digitalen Grundlage Werkarten im Sinne des § 2 I UrhG entstehen können. Einer neuen Werkart ("Multimediawerk") bedürfe es zumindest
"soweit und solange nicht, als die erwähnte Zuordnung — wie hier — im Grundsatz möglich erscheint."Werk bildender Kunst
(Abs. 19)
Wie die wohl inzwischen h.M. ordnet das Gericht visuelle Elemente virtueller Welten als "Werke der Bildenden Kunst" gem. § 2 Nr. 4 UrhG ein. Das sind
"alle eigenpersönlichen Schöpfungen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist."Voraussetzung sei jedoch ein ausreichender ästhetischer Gehalt. Außerdem dürfe die Schöpfung nicht auf der Computertätigkeit beruhen. Es sei erforderlich, dass die Leistung über das handwerklich-technische hinausgeht. Hier allerdings bestünde sie allein
(Abs. 21)
"darin, auf der Grundlage von Fotos des realen Domes durch perspektivische Korrekturen, Helligkeitsanpassungen und Wahl des entsprechenden Bildausschnitts eine Anpassung dieser Fotos für die Zwecke des virtuellen Doms zu erzielen. Hierin liegt keine hinreichende eigenpersönliche Schöpfung."Hohe Anforderungen bei angewandter Kunst
(Abs. 22)
Das Gericht differenziert zwischen angewandter und reiner Kunst. Zum Verständnis: Für die unterschiedlichen Werkarten wird zumindest nach der Rechtsprechung eine jeweils unterschiedliche Schöpfungshöhe verlangt - das ist letztlich der einzige Grund, warum trotz des offenen Wortlauts eine Einordnung sinnvoll ist. Bei angewandtker Kunst liegt sie höher als bei "reiner" Kunst. Die virtuelle Nachbildung des Kölner Wahrzeichens sollte nun der angewandten Kunst zuzuordnen sein, denn sie sollte
"bereits ausweislich der vorgelegten Projektbeschreibung dem Zweck dienen, den Kölner Dom zu visualisieren und zu zeigen, dass virtuelle Welten eine ernstzunehmende Kommunikationsplattform darstellen. Aus derselben Broschüre geht hervor, dass das Projekt "Virtuelles Köln" mit seinem zentralen Bezugspunkt "Virtueller Dom" gerade keine zweckfreie, der rein ästhetischen Anschauung dienende Darstellung sein sollte, wie es für die bildende Kunst kennzeichnend ist(.)"Daher müsse die Gestaltung den Durchschnitt schon deutlich überragen, woran es indes fehlte.
(Abs. 25)
Kein Lichtbild der Klägerin
Für den schließlich erörterten Lichtbilderschutz gem. § 72 UrhG liegen die Anforderungen zwar viel niedriger, er kommt aber nur dem Fotografen zu. Die Verfügungsklägerin konnte offenbar nicht darlegen, dass sie selbst die Bilder aufgenommen hatte, die als Texturen verarbeitet wurden. Ob andernfalls ein Schutz möglich gewesen wäre, wurde ausdrücklich offengelassen.
Das Gericht weist auch auf die theoretische wenn auch umstrittene Möglichkeit hin, dass die Texturen als originäre computergeschaffene "Lichtbilder" schutzfähig sein könnten (Abs. 28). Es bezieht zu dem Punkt keine Stellung, denn die Texturen hätten dafür jedenfalls eigenständig erstellte Computergrafiken darstellen müssen. Hier wurden jedoch nur normale Fotos manuell nachbearbeitet.
Siehe auch: Anmerkung zum Urteil
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