Dienstag, 29. April 2008

Anmerkung zu LG Köln - 28 O 124/08

(zum Urteil des LG Köln bzgl. Urheberschutz für Texturen in Second Life)

Second Life wird realer - in vielerlei Hinsicht


Die virtuelle Welt will ernstgenommen werden - und büßt damit den Schutz als zweckfreie reine Kunst ein. Wiederum zeigt sich die Dichotomie virtueller Welten: Auf der einen Seite die zweckorientierte Kopie der Realität (Welten wie Second Life), auf der anderen Seite das per definitionem zwecklose Spiel (Welten wie World of Warcraft). Möglicherweise wäre derselbe Kölner Dom als Hintergrund für das Letztgenannte eher als reine Kunst eingestuft worden.
Allerdings ist schon die in diesem Fall vorgenommene Einordnung nicht frei von Zweifeln. Der virtuelle Dom dient im Vergleich zu seinem realen Vorbild keinem Zweck: Er schützt weder vor Witterung, noch bietet er eine besondere Akustik o.ä.. Eine virtuelle Kommunikationsplattform könnte auch ohne ihn bestehen. Kurz: Er ist Dekoration - und soll damit nicht der reinen Ästhetik dienen?

Das Urteil bedeutet für den "Second Commerce" eine gewisse Ernüchterung. Sie erinnert damit an jene Entscheidungen, die Websiten urheberrechtlichen Schutz versagen und damit die Webdesigner-Szene enttäuschten. Arbeitsaufwand an sich führt eben nicht zu Urheberrechten - das hat der BGH bereits bei anderer Gelegenheit festgehalten.
Wer also ein Projekt in Second Life gestaltet, muss nicht unbedingt viel Aufwand, sondern schöpferische Leistung in den Gebäudebau stecken - dann kann auch ein "angewandtes" Gebäude urheberrechtlichen Schutz genießen. So sind beispielsweise die aufwändig gestalteten Räumlichkeiten der AvaStar-Redaktion ("BILD" für die virtuelle Welt) sicherlich urheberrechtlich geschützt.
Mit Feilen und Schleifen ist es dagegen nicht getan. Das gilt gleichermaßen innerhalb und außerhalb von virtuellen Welten.

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