(zum Urteil des LG Köln bzgl. Urheberschutz für Texturen in Second Life)
Second Life wird realer - in vielerlei Hinsicht
Die virtuelle Welt will ernstgenommen werden - und büßt damit den Schutz als zweckfreie reine Kunst ein. Wiederum zeigt sich die Dichotomie virtueller Welten: Auf der einen Seite die zweckorientierte Kopie der Realität (Welten wie Second Life), auf der anderen Seite das per definitionem zwecklose Spiel (Welten wie World of Warcraft). Möglicherweise wäre derselbe Kölner Dom als Hintergrund für das Letztgenannte eher als reine Kunst eingestuft worden.
Allerdings ist schon die in diesem Fall vorgenommene Einordnung nicht frei von Zweifeln. Der virtuelle Dom dient im Vergleich zu seinem realen Vorbild keinem Zweck: Er schützt weder vor Witterung, noch bietet er eine besondere Akustik o.ä.. Eine virtuelle Kommunikationsplattform könnte auch ohne ihn bestehen. Kurz: Er ist Dekoration - und soll damit nicht der reinen Ästhetik dienen?
Das Urteil bedeutet für den "Second Commerce" eine gewisse Ernüchterung. Sie erinnert damit an jene Entscheidungen, die Websiten urheberrechtlichen Schutz versagen und damit die Webdesigner-Szene enttäuschten. Arbeitsaufwand an sich führt eben nicht zu Urheberrechten - das hat der BGH bereits bei anderer Gelegenheit festgehalten.
Wer also ein Projekt in Second Life gestaltet, muss nicht unbedingt viel Aufwand, sondern schöpferische Leistung in den Gebäudebau stecken - dann kann auch ein "angewandtes" Gebäude urheberrechtlichen Schutz genießen. So sind beispielsweise die aufwändig gestalteten Räumlichkeiten der AvaStar-Redaktion ("BILD" für die virtuelle Welt) sicherlich urheberrechtlich geschützt.
Mit Feilen und Schleifen ist es dagegen nicht getan. Das gilt gleichermaßen innerhalb und außerhalb von virtuellen Welten.
Dienstag, 29. April 2008
Anmerkung zu LG Köln - 28 O 124/08
von
Hendrik Wieduwilt
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Rubrik: Gerichtsverfahren
LG Köln: Urheberrechte an Texturen in Second Life
Ausschlaggebend war die virtuelle Reproduktion des Kölner Doms und insbesondere die Gestaltung von Fenstern und Bodenmosaiken. Die Klägerin glaubte dadurch eine "besondere Atmosphäre" geschaffen zu haben und hielt dies für schutzfähig im Sinne des Urheberrechts. Die Projektbeteiligten zerstritten sich, die Klägerin möchte die Verwertung ihrer Arbeiten durch andere Beteiligte mit ihrem Verfügungsantrag unterbinden.
Keine eigene Werkkategorie
Das Gericht stellt zunächst fest, dass auch in virtuellen Welten ungeachtet der digitalen Grundlage Werkarten im Sinne des § 2 I UrhG entstehen können. Einer neuen Werkart ("Multimediawerk") bedürfe es zumindest
"soweit und solange nicht, als die erwähnte Zuordnung — wie hier — im Grundsatz möglich erscheint."Werk bildender Kunst
(Abs. 19)
Wie die wohl inzwischen h.M. ordnet das Gericht visuelle Elemente virtueller Welten als "Werke der Bildenden Kunst" gem. § 2 Nr. 4 UrhG ein. Das sind
"alle eigenpersönlichen Schöpfungen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist."Voraussetzung sei jedoch ein ausreichender ästhetischer Gehalt. Außerdem dürfe die Schöpfung nicht auf der Computertätigkeit beruhen. Es sei erforderlich, dass die Leistung über das handwerklich-technische hinausgeht. Hier allerdings bestünde sie allein
(Abs. 21)
"darin, auf der Grundlage von Fotos des realen Domes durch perspektivische Korrekturen, Helligkeitsanpassungen und Wahl des entsprechenden Bildausschnitts eine Anpassung dieser Fotos für die Zwecke des virtuellen Doms zu erzielen. Hierin liegt keine hinreichende eigenpersönliche Schöpfung."Hohe Anforderungen bei angewandter Kunst
(Abs. 22)
Das Gericht differenziert zwischen angewandter und reiner Kunst. Zum Verständnis: Für die unterschiedlichen Werkarten wird zumindest nach der Rechtsprechung eine jeweils unterschiedliche Schöpfungshöhe verlangt - das ist letztlich der einzige Grund, warum trotz des offenen Wortlauts eine Einordnung sinnvoll ist. Bei angewandtker Kunst liegt sie höher als bei "reiner" Kunst. Die virtuelle Nachbildung des Kölner Wahrzeichens sollte nun der angewandten Kunst zuzuordnen sein, denn sie sollte
"bereits ausweislich der vorgelegten Projektbeschreibung dem Zweck dienen, den Kölner Dom zu visualisieren und zu zeigen, dass virtuelle Welten eine ernstzunehmende Kommunikationsplattform darstellen. Aus derselben Broschüre geht hervor, dass das Projekt "Virtuelles Köln" mit seinem zentralen Bezugspunkt "Virtueller Dom" gerade keine zweckfreie, der rein ästhetischen Anschauung dienende Darstellung sein sollte, wie es für die bildende Kunst kennzeichnend ist(.)"Daher müsse die Gestaltung den Durchschnitt schon deutlich überragen, woran es indes fehlte.
(Abs. 25)
Kein Lichtbild der Klägerin
Für den schließlich erörterten Lichtbilderschutz gem. § 72 UrhG liegen die Anforderungen zwar viel niedriger, er kommt aber nur dem Fotografen zu. Die Verfügungsklägerin konnte offenbar nicht darlegen, dass sie selbst die Bilder aufgenommen hatte, die als Texturen verarbeitet wurden. Ob andernfalls ein Schutz möglich gewesen wäre, wurde ausdrücklich offengelassen.
Das Gericht weist auch auf die theoretische wenn auch umstrittene Möglichkeit hin, dass die Texturen als originäre computergeschaffene "Lichtbilder" schutzfähig sein könnten (Abs. 28). Es bezieht zu dem Punkt keine Stellung, denn die Texturen hätten dafür jedenfalls eigenständig erstellte Computergrafiken darstellen müssen. Hier wurden jedoch nur normale Fotos manuell nachbearbeitet.
Siehe auch: Anmerkung zum Urteil
- Mehr zu den Hindergründen auf Lawgical
- RR: Lichtbildproblematik bei automatischer "Virtualisierung"
- RR: Verfügungsverfahren vor dem AG Köln zum eSport
von
Hendrik Wieduwilt
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Rubrik: Gerichtsverfahren
Montag, 28. April 2008
Deutschland-Premiere: Uni HH eröffnet Insel in Second Life
Als erste deutsche Hochschule feiert die Uni Hamburg morgen,
(in der Kuppel des historischen Hauptgebäudes
von
Hendrik Wieduwilt
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Rubrik: News
Montag, 21. April 2008
Anshe Chung und die Avataridentifikation
Das Handelsblatt berichtet über Ailin Gräf bzw. "Anshe Chung", wie sie in Second Life auftritt. Interessant: In Ihrem Unternehmen wird sie mit ihrem Avatarnamen angesprochen.
Gräf erlangte Bekanntheit, da sie mit dem Handel von "Immobilien" in der virtuellen Welt ein reales Vermögen anhäufte. Nicht nur Juristen fasziniert ein für Chung eher unerfreuliches Ereignis: Auf einer virtuellen Pressekonferenz wurde sie mit fliegenden Penissen attackiert.
Rechtsproblem Avataridentifikation
Der Fall Gräf ist ein inzwischen reichlich abgenutztes Beispiel - allerdings zu Recht, denn es illustriert wie kein anderes das Problem der Avataridentifikation. Die persönlichkeitsrechtliche Bewertung dieses Phänomens ist bislang ungeklärt. Denkbar wäre, dass eine Attacke auf den Avatar auf den ihn steuernden Menschen "durchschlägt". Das kann man mit einer Beleidigung vergleichen, die gestisch in Richtung einer Videokamera ausgeführt wird (der gute alte Stinkefinger). Im Urheberrecht kann die Entwicklungsgeschichte einer fiktiven Person als "Fabel" geschützt sein (vgl. Müller, J!Cast 30).
Parallelen zum Namensrecht
Dass sich die Persönlichkeit auch in virtuellen Gestalten manifestieren kann, zeigt unter anderem, dass für deren Namen als Pseudonym Schutz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableiten kann. Voraussetzung hierfür ist bislang die Verkehrsgeltung dieses Pseudonyms (BGH Maxem.de, a.A. kürzlich LG München I, vgl. dazu Jurabilis). Sofern Frau Gräf also in ihrer Firma und möglicherweise auch sonst mit ihrem Avatarnamen angesprochen würde, könnte sie sich mit dem Argument der Verkehrsgeltung gegen die anderweitige Verwendung ihres Pseudonyms wehren. Falls Frau Gräf keine Marke angemeldet hat (sieht nicht danach aus), könnte das hilfreich sein (Forumshopping ggf. beim LG München I). Gegen den Angriff der fliegenden Penisse hilft das alles allerdings nicht unmittelbar. Wenn aber das Pseudonym namensrechtlich geschützt ist, so steckt darin auch eine persönlichkeitsrechtliche Wertung (das Namensrecht leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab). Warum sollte neben dem Pseudonym nicht auch der Pseudomensch geschützt sein?
Natürlich ist der Rechtsschutz von Avataren stets akzessorisch, der virtuellen Gestalt als solche kommt kein persönlichkeitsrechtlicher Schutz zu.
von
Hendrik Wieduwilt
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Rubrik: Persönlichkeitsrecht, Rechtsfragen